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Arbeitsrechtler sehen indirekte Impfpflicht für Pflegekräfte kommen

Mittwoch, 13. Januar 2021 – Autor:
Eine Impfpflicht wird es laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nicht geben. Arbeitsrechtler beurteilen das für bestimmte Berufsgruppen wie etwa Pflegekräfte jedoch anders. Das Arbeitsrecht sieht nämlich einen Passus vor, der praktisch einem Impfzwang gleich käme.
Für Beschäftigte in der Alten- und Krankenpflege könnte es eine Impfpflicht durch die Hintertür geben

Für Beschäftigte in der Alten- und Krankenpflege könnte es eine Impfpflicht durch die Hintertür geben – Foto: ©pikselstock - stock.adobe.com

Trotz Corona-Pandemie schließt die Politik momentan eine Impfpflicht für die Bevölkerung aus. Das Nein zum Impfzwang steht sogar schwarz auf weiß in der "Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2". Dabei wären die rechtlichen Voraussetzungen für einen Impfzwang durchaus gegeben. So lässt § 20 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetz (IFSG) die Anordnung einer Impfpflicht ausdrücklich zu. Danach haben "bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist".

Infektionsschutzgesetz erlaubt Impfpflicht

Diese Regelung hat etwa das Gesetz zur Masern-Impfpflicht für Schüler und Kitakinder ermöglicht. Klagen dagegen wurden vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Die Regierung hätte also gute Karten, auch ein Gesetz zur COVID-19-Impfung zu erlassen. Solange dies nicht passiert, kann niemand zu einer Impfung gezwungen werden. Auch Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen oder Kitas nicht. Allenfalls können Arbeitnehmer zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen und zum regelmäßigen Testen verpflichtet werden.

Mittelbarer Impfzwang wird vom Arbeitsrecht gedeckt

Allerdings stellen gerade nicht geimpfte Mitarbeiter in den Alten- und Pflegeheimen eine ganz besonders große Gefahr für die betagten Menschen dar. Streng genommen müssen sich diese Personen nach geltender Rechtslage nicht impfen lassen. Doch in der Praxis könnte es im Einzelfall anders laufen.

„Man darf daran zweifeln, ob diese Arbeitnehmer zukünftig – arbeitsrechtlich betrachtet – die von ihnen geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringen können, wenn sie ungeimpft bleiben wollen und damit ein potentielles und außergewöhnlich hohes Krankheitsrisiko für andere Menschen darstellen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel aus Essen. „Denn wenn der Arbeitnehmer im ungeimpften Zustand seine Arbeitsleistung nicht rechtlich einwandfrei anbietet, verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.“ Rechtlich sei dies zumindest in Teilen vergleichbar einem unentschuldigten Fehlen am Arbeitsplatz. „Das wird der eine oder andere Arbeitnehmer zu Recht als Zwang zur Impfung verstehen“, so Anwalt Schlegel.

Ungeimpften droht im Einzelfall die Kündigung

Arbeitgeber haben in solchen Fällen sogar das Recht, Arbeitnehmer zu kündigen. Darauf verweist der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott von der Hochschule Fresenius. „Wenn der Einsatz ungeimpfter Pflegekräfte eine hohe Gesundheitsgefahr darstellt, wird ein Arbeitgeber ungeimpfte Arbeitnehmer womöglich nicht mehr einsetzen können“, sagt er. Gebe es dann auch keine anderen Arbeitsplätze, die einen Patientenkontakt ausschließen und auf die der Arbeitnehmer versetzt werden könnte, „droht eine personenbedingte Kündigung wegen Wegfalls der persönlichen Eignung", so der Arbeitsrechtler. In Einzelfällen ist also durchaus mit einem mittelbaren Impfzwang zu rechnen. Psychologisch wäre das verheerend.

Nur wenn sich herausstellen sollte, dass die Impfung lediglich vor der Erkrankung schützt, nicht aber verhindert, dass der Geimpfte das Virus überträgt, hätte sich das Thema „Impfpflicht" vorerst erledigt.

Foto: © Adobe Stock/pikselstock

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