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Ärztekammer begrüßt Jameda-Urteil

Freitag, 23. Februar 2018 – Autor:
Nach dem jüngsten BGH-Urteil muss das Arztbewertungsportal Jameda das Profil einer Ärztin löschen. Die Bundesärztekammer begrüßt die Entscheidung, sieht jedoch noch weiteren Handlungsbedarf.
Arztbewertungsportal Jameda muss die Daten einer Ärztin löschen

Das Arztbewertungsportal Jameda muss die Daten einer Ärztin löschen

Das Arztbewertungsportal Jameda muss das Profil einer Kölner Hautärztin löschen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass Jameda kein neutrales Portal sei, sondern zahlende Ärzte begünstige. Das Grundrecht der Frau auf informationelle Selbstbestimmung überwiege in diesem Fall das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, so die Richter. Der Richterspruch könnte ein Präzedenzfall sein. Denn auch andere Arztbewertungsportale bieten Ärzten bezahlte Werbung an.

Die Bundesärztekammer begrüßte unterdessen das Urteil aus Karlsruhe. Es könne nicht sein, dass derlei Angebote zum Zwecke der Gewinnmaximierung Patienten verzerrt informierten und Ärzte keinerlei Möglichkeit hätten, ihre Daten und Einträge löschen zu lassen, meinte Bundesärztekammer-Präsident Frank Ulrich Montgomery. „Deshalb ist es gut und richtig, dass der Bundesgerichtshof heute Klarheit geschaffen und den Portalbetreibern mit solchen Geschäftsmodellen ihre Stellung als „neutraler Informationsmittler“ abgesprochen hat“, so Montgomery.

Klägerin spricht von „Schutzgelderpressung“

Die Kölner Hautärztin hatte geklagt, weil Werbung der zahlenden Konkurrenz zu ihrem Profil eingeblendet wurde und sich Jameda weigerte, ihre Daten zu löschen. Sie bezeichnete das Geschäftsmodell als „Schutzgelderpressung“ und hatte zunächst in mehreren Instanzen verloren.

Prinzipiell haben Ärzte aber keine Möglichkeit, ihre Profile von neutralen Arztbewertungsportalen löschen zu lassen. Hier sieht die Bundesärztekammer noch Nachbesserungsbedarf seitens des Gesetzgebers: „Noch besser wäre es, wenn Ärztinnen und Ärzten generell und für alle Portale zugebilligt werden würde, dass sie der Nutzung ihrer Daten aktiv zustimmen müssen, erklärte Montgomery.

Anforderungskatalog für Arztbewertungsportale

Das Urteil verdeutlicht, dass Nutzer bei Internetangeboten genau hinsehen müssen. Als Hilfestellung hat das Ärztliche Zentrum für Qualität einen Anforderungskatalog für Arztbewertungsportale erstellt. Zu den Kriterien gehört unter anderem  die Frage, ob Werbung und Information im Angebot voneinander abgegrenzt sind. Käufliche Premium-Profile sind demnach eindeutig als Werbung anzusehen. Aufgeführt wird darin auch, dass zwischen einzelnen Arztbewertungen beziehungsweise Erfahrungsberichten zu Arztbesuchen keine Anzeigen geschaltet sein sollten.

Montgomery: „Nur wenn diese und weitere Kriterien erfüllt sind, können Bewertungsportale zu mehr Orientierung in unserem Gesundheitswesen beitragen. Andernfalls schaden sie mehr, als das sie nützen.“

Foto: Stauke - Fotolia.com

Hauptkategorie: Gesundheitspolitik
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