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Ab Mitte Dezember kostenlose FFP-2-Masken für Risikopatienten

Montag, 14. Dezember 2020 – Autor:
Frühestens vom 15. Dezember an verteilen Apotheken jeweils drei kostenlose Schutzmasken an Risikopatienten. Sie haben bis zum 31. Dezember Zeit, sich die FFP2-Masken abzuholen. Wer Anspruch darauf hat.
FFP-2-Maske, Schutzmaske

FFP-2-Masken schützen im Gegensatz zu den Alltagsmasken auch den Träger – Foto: ©brudertack69 - stock.adobe.com

Frühestens vom 15. Dezember an verteilen Apotheken jeweils drei kostenlose Schutzmasken an Risikopatienten. Sie haben bis zum 31. Dezember Zeit, sich die FFP2-Masken abzuholen. Allerdings muss die entsprechende Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums erst noch in Kraft gesetzt sein. Das meldet die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA).

Betroffen sind 27 Millionen Menschen. "Wir appellieren an unsere Patienten, etwas Geduld zu haben und nicht alle am ersten Tag die Apotheken zu stürmen", sagt Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA. "Die Apotheken können nur die Masken verteilen, die sie auf dem Markt beschaffen konnten." Sie sollen den Träger vor festen oder flüssigen Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen schützen.

Ab Januar gibt es weitere Masken

Im Dezember prüfen die Apotheker, wer anspruchsberechtigt ist. Ab Januar sollen betroffene Patienten in einer zweiten Phase mit weiteren Masken versorgt werden. Dafür erhalten sie von ihrer Krankenversicherung Berechtigungsscheine für zweimal je sechs FFP2-Masken.

Als Eigenanteil ist für jeweils sechs Masken eine Zuzahlung von jeweils zwei Euro vorgesehen. Insgesamt hat jeder Betroffene Anspruch auf insgesamt 15 FFP2-Masken, also rechnerisch eine pro Woche bis zum Beginn des Frühjahrs.

Ab Mitte Dezember kostenlose FFP-2-Masken für Risikopatienten

Wenn ab Mitte Dezember kostenlose FFP-2-Masken an Risikopatienten verteilt werden, haben bestimmte Personen Anspruch darauf: Versicherte der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Nach einem Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerum kommen dazu Personen mit bestimmten Erkrankungen oder Risikofaktoren:

  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
  • chronische Herzinsuffizienz
  • chronische Niereninsuffizienz
  • zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall
  • Diabetes mellitus Typ 2
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
  • Risikoschwangerschaft

Fälschungssichere Bescheinigung der Krankenkasse

Über die Ausgabe der FFP-2-Masken ab Januar informieren die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungen. Sie ermitteln anhand ihrer Daten die betroffenen Versicherten und stellen ihnen Bescheinigungen für den zweimaligen Anspruch auf sechs Schutzmasken in fälschungssicherer Form zur Verfügung.

Die Krankenversicherer informieren dabei zuerst die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, danach die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben sowie die Risikopatienten und danach die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Foto: Adobe Stock/brudertack69

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