2021 kommt die Elektronische Patientenakte – auf Antrag

Die elektronische Patientenakte bleibt freiwillig – Foto: ©terovesalainen - stock.adobe.com
Die elektronische Patientenakte – kurz ePA – wird 2021 für gesetzlich Versicherte Realität. Allerdings handelt es sich zunächst nur um eine Testphase und die Nutzung ist freiwillig. Wer die elektronische Patientenakte haben möchte, muss einen Antrag bei seiner Krankasse stellen. Die Kasse stellt dann eine kostenlose App zur Verfügung, in der Befunde, Therapieempfehlungen und Behandlungstermine gesammelt werden. Auch eigene Gesundheitsdaten, wie etwa ein Schmerztagebuch können in der ePA abgelegt werden. Patienten können die Daten jederzeit einsehen; Ärzte oder Apothekern nur mit dessen Erlaubnis darauf zurückgreifen. Nach der Test- und Einführungsphase soll die elektronische Patientenakte stufenweise ausgebaut werden. Für Privatversicherte folgt die elektronische Patientenakte ab Januar 2022. Gesetzliche Grundlage für die stufenweise Einführung der ePA ist das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG).
E-Rezept und E-Krankschreibung
Die Einführung der elektronischen Patientenakte ist nur eine von vielen Neuerungen in 2021. Auch Arzneimittelrezepte und Krankschreibungen werden digital. Das sogenannte E-Rezept kommt Mitte des Jahres. Mit Hilfe eines QR-Codes kann die Verordnung dann digital per App in der Apotheke oder per Ausdruck eingelöst werden. Erst ab 2022 wird das E-Rezept bundesweit für gesetzlich Versicherte und apothekenpflichtige Arzneimittel verpflichtend. Wer kein elektronisches Rezept wünscht, kann sich das E-Rezept vom Arzt ausdrucken lassen.
Neu ist auch, dass Ärzte auf Rezepten die Dosierung angeben müssen. Dies gilt nur für verschreibungspflichtige Medikamente. Steht die Dosierung auf einem Medikationsplan oder einer separaten Dosierungsanleitung, die dem Patienten ausgehändigt wurde, kann der Arzt dies auf dem Rezept vermerken.
Bei Krankschreibungen ändert sich nur eine Sache: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden ab Oktober 2021 von den Ärzten elektronisch an die Krankenkassen übermittelt (eAU). Der Patient erhält aber auch weiterhin eine Papierbescheinigung für sich und seinen Arbeitgeber.
Baby-Fernsehen ab Januar verboten
Ab 1. Januar 2021 ist Schluss mit Baby-Fernsehen. Laut Strahlenschutzverordnung sind medizinisch nicht notwendige 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen Ungeborener dann verboten. Die im Rahmen der normalen Schwangerschaftsvorsorge durchgeführten 2D-Untersuchungen sind von dem Verbot nicht betroffen.
Impfflicht gegen Masern wird verschärft
Die Impfflicht gegen Masern wird ausgeweitet: Bisher musste die Schutzimpfung oder Immunität gegen Masern belegt werden, wenn Kinder neu in eine Kita oder Schule aufgenommen wurden. Bis Stichtag 31. Juli 2021 müssen auch Eltern, deren Nachwuchs bereits vor dem 1. März 2020 eine Schule oder Kita besucht hat, nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft oder immun sind. Eltern, die dem nicht nachkommen, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro.
Vier Wochen Zeit, um Physiotherapeuten zu finden
Am 1. Januar 2021 tritt die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Demnach können verschriebene Maßnahmen wie Physio-, Ergo-, Sprachtherapie bis zu 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum beginnen, statt wie bislang nur bis zu 14 Tage. Das schafft mehr Luft bei der Terminplanung.
Änderungen gibt es ferner bei den Beitragsbemessungsgrenzen. Wer mehr als 64.350 Euro jährlich brutto verdient, kann sich privat versichern lassen. Bislang lag diese Grenze bei 62.550 Euro. Zudem wurde die Einkommensgrenze, von der Beiträge zu zahlen sind, von 56.250 Euro auf 58.050 Euro angehoben. Einkommen, das darüber liegt, wird nicht für Beitragszahlungen herangezogen.
Foto: © Adobe Stock/terovesalainen