Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Sie kann erforderlich sein, wenn der Pflegende den Gepflegten gar nicht oder nicht ausreichend unterstützen kann. Gründe dafür kann es viele geben, heißt es bei der DAK Gesundheit.
Die Kurzzeitpflege übernehmen vollstationäre Einrichtungen, die dafür zugelassen sein müssen. Sie wird bei der Pflegekasse beantragt. Beim Ausfüllen das Antrages können die Pflegekasse, ein Pflegedienst oder der Sozialdienst eines Krankenhauses helfen. Vorläufe oder Fristen gibt es nicht
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anspruch haben alle Menschen, die daheim betreut werden und Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 besitzen. Einen Anspruch haben auch Menschen, die keinen Pflegegrad haben, aber durch Krankheit oder Unfall plötzlich pflegebedürftig sind. Hierbei geht es ausschließlich um die Überbrückung von pflegerischen Engpässen und nicht um eine Entlastungspflege von Angehörigen. Diese Kurzzeitpflege wird von der Krankenkasse übernommen.
Das Portal pflege.de hat zusammengetragen, wann eine Kurzzeitpflege nötig sein kann:
Wenn ein Pflegebedürftiger, der bislang zuhause gepflegt wurde, nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder fit genug für die häusliche Pflege ist.
Wenn ein bislang allein lebender Senior nach einer Erkrankung oder einem Unfall für eine begrenzte Zeit professionell gepflegt werden muss.
Wenn die Pflegebedürftigkeit des zuhause gepflegten Angehörigen spontan steigt und die Pflegenden den erhöhten Pflegebedarf selbst nicht auffangen können.
Wenn die Pflegebedürftigkeit unerwartet auftritt und erst einmal Zeit benötigt wird, um im häuslichen Umfeld die Rahmenbedingungen für eine Pflege zu schaffen.
Wenn der pflegende Angehörige selbst krank sind oder in die Reha muss und somit vorübergehend nicht zum Pflegen imstande ist.
Wenn der pflegende Angehörige aufgrund hoher psychischer und physischer Belastung eine Auszeit braucht oder einfach einmal in den Urlaub fahren möchte.
Wenn der pflegebedürftige Angehöriger langfristig in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden muss, aber noch kein Platz gefunden oder frei ist.
Wenn eine Einrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege für eine dauerhafte Pflege getestet werden soll.
Pflegekasse zahlt an Pflegeeinrichtung bis zu 1.612 Euro
Pro Kalenderjahr kann der Pflegebedürftige bis zu acht Wochen stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten - und zwar bis zu einem Betrag von 1.612 Euro. Dieser Betrag gilt für die Pflegegerade 2 bis 5. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung - quasi die Hotelkosten - sowie die in der Einrichtung anfallenden Investitionskosten trägt der Pflegebedürftige selbst. Auch die Fahrtkosten muss er zahlen.
Die Tagessätze können je nach Pflegeheim stark variieren. Dazu kommt: Da die Einrichtungen die Kurzzeitpflege für jeden Pflegegrad unterschiedlich berechnen, schöpft ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 den Höchstbetrag schneller aus.
Leistungsbetrag kann auf 3.224 Euro aufgestockt werden
Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das bisherige Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Der Beitrag der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege kann zudem mit dem Betrag für die Verhinderungspflege (pro Jahr 1.612 Euro) kombiniert werden, wenn diese nicht in Anspruch genommen oder nicht voll ausgeschöpft wurde. Dann steigt der Höchstanspruch auf bis zu 3.224 Euro im Jahr.
In den Schulferien sind Plätze in den zugelassenen Pflegeeinrichtungen besonders gefragt, daher ist es günstig, rechtzeitig anzufragen, wenn eine stationäre Kurzzeitpflege geplant ist.
Verhinderungspflege findet ambulant statt
Die Verhinderungspflege findet im Gegensatz zur Kurzzeitpflege zu Hause statt. Sie kann nur beantragt werden, wenn der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate durch eine Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde. Dabei wird der pflegende Angehörige durch eine Ersatzperson vertreten, die stunden- oder tageweise angefordert werden kann. Das können Angehörige, Bekannte oder professionelle Pflegekräfte sein.
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