Knie-Operationen künftig nur noch mit Routine
Das BSG bestätigte mit seinem Urteil am Dienstag die Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), dass Kniegelenk-Totalendoprothesen (TEP) planbare Leistungen sind, deren Ergebnisqualität in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhänge. Daher seien Mindestmengen auf diesem Gebiet rechtmäßig und hinreichend mit wissenschaftlichen Belegen untermauert. Das Gericht verwies mit seinem Urteil den Rechtsstreit an das Landessozialgericht LSG Niedersachsen-Bremen zurück, das über die Revision einer Krankenkasse in dieser Sache entscheiden muss (AZ: BSG B 1 KR 33/13 R). Die Einschätzung des GBA sei vertretbar, dass eine Mindestmenge von 50 Knie-TEP im Kalenderjahr pro Betriebsstätte die Güte der Versorgung fördert, so das BSG. Nach dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse sei eine fortlaufende Befassung des gesamten Behandlungsteams mit Knie-TEP für eine qualitativ hinreichende Behandlungspraxis erforderlich, führte das Gericht weiter aus.
Bundesausschuss sieht sich bestätigt
„Damit ist die Auffassung des GBA zur Mindestmenge für die Knie-TEP in vollem Umfang und höchstrichterlich bestätigt“, so der unparteiische Vorsitzende des Bundesausschusses Josef Hecken. Das Urteil schaffe die erhoffte Rechtsklarheit für den weiteren Umgang mit dem Qualitätssicherungsinstrument der Mindestmenge. „Damit haben wir die Basis, dass Mindestmengen auch künftig fester Bestandteil der Qualitätssicherung und der gezielten Steuerung von Krankenhausbehandlungen bleiben“, so Hecken weiter. Bislang war die Rechtsprechung zu Mindestmengen jedoch nicht einheitlich. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte der Klage einer Klinik gegen die Mindestmenge bei Knie-TEP im August 2011 stattgegeben (AZ: L7 KA 77/08 KL).
Bald gelten wieder Mindestmengen für Knie-TEP
Der GBA hat dagegen zwar Revision beim BSG eingelegt. Dennoch hat er die Regelung, die seit 2006 in Kraft ist aber bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht angewendet. Er weist nun darauf hin, dass der Beschluss, dass die Regelung vorerst nicht angewendet wird, unabhängig von der aktuellen BSG-Entscheidung nach wie vor gültig sei. Die Aussetzung der Anwendung dieser Mindestmenge wird aber bald formal aufgehoben, so dass dann die Mindestmenge von 50 wieder verbindlich wird.
Die gesetzliche Grundlage für Mindestmengen bietet der §137 SGB V. Er sieht vor, dass für planbare Leistungen bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maß von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen festgelegt werden.
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