Kinderärzte dürfen auch Eltern gegen Masern impfen
Bis zum 31.12.2015 dürfen Kinder- und Jugendärzte Erwachsene gegen Masern impfen und diese Leistung auch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen. Gleiches gilt für Gynäkologen, die Männer gegen Masern impfen. Bisher bekamen beide Arztgruppen die entsprechenden Schutzimpfungen nicht vergütet, da die KV der Ansicht ist, dass es sich bei diesen Leistungen um Tätigkeiten handelt, die nicht zum jeweiligen Fachgebiet gehören.
Zu der befristeten Ausnahmeregelung kam es, nachdem ein Gespräch mit Gesundheitssenator Mario Czaja, der Ärztekammer Berlin und den Berliner Krankenkassen stattgefunden hatte. Die KV, teilte ihre Pressesprecherin mit, habe daraufhin „geprüft, welche Möglichkeiten bestehen, den Masernausbruch zu bekämpfen und eine höhere Impfrate zu erreichen“.
Masernepidemie rechtfertigt Ausnahme
Die Ausnahme vom bisherigen Abrechnungsverbot sei möglich, da eine gelegentlich gebietsfremde Tätigkeit nicht zu beanstanden sei, wenn sie weder systematisch erfolge noch den überwiegenden Teil der ärztlichen Tätigkeit ausmache. „Zulässig ist diese Ausnahmeregelung insbesondere vor dem Hintergrund, dass in dem aktuellen Masernausbruch besondere Umstände zu erkennen sind, die ein gelegentlich fachfremdes Tätig werden von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin bzw. Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe erlauben“, so die KV-Mitteilung.
Die Kassenärztliche Vereinigung zitiert dazu ein Urteil des Obervewaltungsgerichts Lüneburg aus dem Jahr 2004. In ihm heißt es wörtlich: „Der Grundsatz der Fachgebietsbeschränkung lässt Raum für Unterbrechungen. Bei den zulässigen fremden Behandlungsfällen muss es sich um besondere und sporadisch auftretende Fälle handeln. Ausgenommen sind systematisch vorgenommene Behandlungen.“
Abrechnungsverbot greift wieder ab 2016
Dieser Ausnahmetatbestand, schreibt die KV, gelte auch für Berlin. Die Kassenärztliche Vereinigung betont gleichzeitig, dass die Ausnahme zeitlich nur begrenzt bis zum Jahresende gilt. „Für alle weiteren Impfungen und den Zeitraum nach dem Ende der Notsituation“ müssen wir uns wieder an die gängige Rechtsprechung halten.“ Nach Ansicht der KV bedeutet das, dass dann Pädiater nicht mehr die Impfung der Eltern ihrer kleinen Patienten abrechnen können.
Vertragsärzten, die zur Eindämmung der Masernerkrankungen Impfungen vornehmen wollen außerhalb ihres Fachgebietes, rät die Kassenärztliche Vereinigung, zuvor den Versicherungsumfang bei der Haftpflichtversicherung zu überprüfen.
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