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Bundesregierung will schärfer gegen Pflegebetrug vorgehen

Dienstag, 28. Juni 2016 – Autor: Angela Mißlbeck
Die Bundesregierung will ein schärferes Vorgehen gegen Pflegebetrug möglich machen. Entsprechende Regelungen hat das Kabinett am Dienstagmorgen mit dem Entwurf zum dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) beschlossen.
Gesetz gegen Pflegebetrug geplant

Die Bundesregierung beschließt ein Gesetz gegen Pflegebetrug – Foto: (c) Agnes Sadlowska

„Für Betrug in der Pflege darf es keine Toleranz geben“, kommentierte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) den Kabinettsbeschluss. Gute Pflege gebe es nicht von der Stange, sie müsse wie ein Maßanzug auf die persönliche Situation zugeschnitten sein. Darauf haben Gröhe zufolge schon die beiden Vorgängergesetze PSG I und II gezielt.

„Mir ist wichtig, dass die Hilfe auch dort ankommt, wo sie gebraucht wird. Deshalb verbessern wir jetzt die Pflegeberatung in den Kommunen. Außerdem verschärfen wir die Kontrollen, um Pflegebedürftige, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor betrügerischen Pflegediensten zu schützen“, so Gröhe über die Ziele des dritten Pflegestärkungsgesetzes in dieser Legislaturperiode.

Mehr Kontrollen gegen Abrechnungsbetrug in der Pflege

Gegen Pflegebetrug geht die Regierung vor allem mit verschärften Kontrollen vor. Zum einen ist geplant, dass der gesamte Bereich der häuslichen Krankenpflege stärker kontrolliert wird. Vorgesehen ist unter anderem, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) künftig auch bei Pflegediensten Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen vornimmt, die nur Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen. Auch die Stichprobenprüfungen des MDK sollen auf diesen Bereich ausgeweitet werden. Die Dokumentationspflichten in der häuslichen Krankenpflege werden an die Regelungen in der ambulanten Altenpflege angepasst.

Pflegedienste in der ambulanten Altenpflege dürfen zudem im Verdachtsfall unangemeldet kontrolliert werden. Ihre Abrechnungen müssen vom MDK regelmäßig überprüft werden. Außerdem soll die Pflegeselbstverwaltung in den Bundesländern mit dem PSG III verpflichtet werden, in den Landesrahmenverträgen wirksamere Maßnahmen gegen bereits auffällig gewordene Anbieter zu vereinbaren. So will die Bundesregierung sicherstellen, dass sich kriminelle Pflegedienste nicht unter neuem Namen oder über Strohmänner eine neue Zulassung erschleichen.

Die wichtigsten sonstigen Regelungen des PSG III

Das PSG III stärkt die Rolle der Kommunen bei der Pflegeberatung und der Unterstützung im Alltag. Kommunen erhalten für fünf Jahre das Recht, eigeninitiativ Pflegestützpunkte einzurichten. Für denselben Zeitraum sind Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten vorgesehen. Pflegebedürftige und Angehörige sollen auf diese Weise eine Beratung zu unterschiedlichen Leistungen, wie etwa Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe oder Altenhilfe, aus einer Hand erhalten.

Auch an Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen sich Kommunen beteiligen können. Für den Aufbau solcher Angebote zur Entlastung von Angehörigen sind 25 Millionen Euro vorgesehen. Damit dieser Betrag vollständig ausgeschöpft wird, soll es möglich sein, dass Länder, die ihre Mittel fast vollständig abgerufen haben, auch die nicht ausgeschöpften Mittel von anderen Ländern nutzen können.

Geplant ist zudem, dass die Pflegeselbstverwaltung verpflichtet wird, klare Qualitätsstandards für ambulante Wohngruppen zu erarbeiten. Darüber hinaus enthält das Gesetz Klarstellungen zur Abgrenzung zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe. Es soll überwiegend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten, bedarf aber der Zustimmung des Bundesrats.

Foto: tibanna79 - fotolia.com

Hauptkategorie: Pflege

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